Liegt eine Parteienhäufung vor, so sind gemäß § 55 Abs 1 Z 2 JN mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie von mehreren Parteien oder gegen mehrere Parteien erhoben werden, die Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO sind. Das Gesetz verlangt somit im Bereich der Parteienhäufung das Vorliegen einer materiellen Streitgenossenschaftächster Suchbegriff entweder auf Klags- oder auf Beklagtenseite. Es muss somit entweder eine Rechtsgemeinschaft hinsichtlich des Streitgegenstands bestehen oder eine Parteienmehrheit, die aus demselben tatsächlichen Grund (allenfalls sogar solidarisch) berechtigt oder verpflichtet ist. Liegt hingegen – wie hier – lediglich eine formelle orheriger SuchbegriffStreitgenossenschaft nach § 11 Z 2 ZPO vor, kommt es selbst dann nicht zu einer Zusammenrechnung der Streitwerte, wenn die geltend gemachten Forderungen in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (vgl RIS-Justiz RS0053096 [T10]). Ist in einem Verfahren Anspruchs- und gleichzeitig Parteienhäufung gegeben, sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 Abs 1 Z 1 JN zwar die gehäuften Ansprüche der betreffenden Partei zusammenzurechnen, nicht jedoch diese Ansprüche mit jenen der übrigen formellen Streitgenossen (vgl Gitschthaler in Fasching/Konecny3 § 55 JN, Rz 23 und 23/1).